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Amtliche Bekanntmachungder Ortsgemeinde Höhn

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Höhn

6. Änderung des Bebauungsplanes „Am Sportplatz“

Die 6. Änderung Bebauungsplanes „Am Sportplatz“ wurde in der Sitzung des Ortsgemeinderates von Höhn am 13.11.2023 als Satzung gemäß § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) i. V. m. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg, Neumarkt 1, 1. Obergeschoss, Zimmer 108 – während der allgemeinen Öffnungszeiten - einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen:

Unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung 

der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung

der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 44 Abs. 4 BauGB (Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile) hingewiesen:

§ 44 Abs 3 Satz 1 und 2 BauGB: Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB: Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet 

oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der

Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg, Neumarkt 1, 56457 Westerburg,

unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, 

schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der räumliche Geltungsbereich des Planes umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 50: Flurstücke 10/10, 11/5, 11/9, 36/4, 45/101

Ortsgemeinde Höhn
Karin Mohr
Ortsbürgermeisterin

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Gemeinde Höhn
Fr, 24. November 2023

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