Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern und der Festsetzung der Hundesteuer ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 18.11.2024
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) sowie §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 18.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Ortsgemeinde Höhn erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes, eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes und eine Hundesteuer nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.
§ 2
Realsteuern für 2025
(1) Die Ortsgemeinde Höhn setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 465 v. H.
2. für die Gewerbesteuer auf 380 v. H.
der Steuermessbeträge.
(2) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
1. für den ersten Hund — 40,00 Euro
2. für den zweiten Hund — 60,00 Euro
3. für jeden weiteren Hund — 80,00 Euro
4. für den ersten gefährlichen Hund — 300,00 Euro
5. für den zweiten gefährlichen Hund — 500,00 Euro
6. für jeden weiteren gefährlichen Hund — 700,00 Euro
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.