Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

Rechtsverordnunq
über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das
Wassergewinnungsgebiet „Stollen Alexandria“
in den Gemarkungen Bach, Pfuhl, Hof, Stockhausen-Illfurth, Eichenstruth, Bad
Marienberg, Fehl-Ritzhausen, Großseifen und Hahn b. Bad Marienberg
(Verbandsgemeinde Bad Marienberg) sowie in den Gemarkungen
Neuhochstein, Schönberg, Höhn-Urdorf, Oellingen, Ailertchen und Pottum
(Verbandsgemeinde Westerburg) und in der Gemarkung HellenhahnSchelienberg (Verbandsgemeinde Rennerod), Westerwaldkreis,
zugunsten der
Verbandsgemeinde Bad Marienberg,
Kirburger Straße 4, 56470 Bad Marienberg
Aufgrund der §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert
durch Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 409), und der §§ 54, 111,
113, 114 und 92 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 14.07.2015 (GVBI.
S. 127), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBI. S. 118),
wird durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Wasserbehörde
Folgendes verordnet:
§1
Allgemeines
Zum Schutz des Grundwassers wird für die Wassergewinnungsanlage „Stollen
Alexandria“ das nachstehend beschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§2
Geltungsbereich
Das Wasserschutzgebiet „Stollen Alexandria“ umfasst im Süden die gesamte
Gemarkungsfläche Oellingen und erstreckt sich nach Norden hin über die Ortslagen
Stockhausen-Illfurth und Fehl-Ritzhausen bis zur B 414 im Bereich der Ortsgemeinde
Nisterau. Der nördliche Teil des Schutzgebietes grenzt im Westen an den Stadtteil
Eichenstruth. Der südliche Teil dehnt sich im Westen über die Ortslage Neuhochstein
bis an den Rand der Ortsgemeinde Hahn und die Gemarkungsgrenze Dreisbach
aus. Es wird durch 5 Schutzzonen gebildet und hat eine Größe von ca. 2.098 ha.
Über die einzelnen Schutzzonen gibt die als Anlage zu dieser Rechtsverordnung
abgedruckte Karte einen Überblick. Sie ist Bestandteil der Rechtsverordnung.
Die Schutzzonen sind dort wie folgt därgestellt:
Zone I
Zonen IIA
Zone II B
Zonen III A
Zonen III B
Fassungsbereich - Stollenmundloch - (hellgraue Fläche)
Engere Schutzzone - Schächte - (dunkelgraue Fläche)
Engere Schutzzone (senkrecht schraffierte Fläche)
Weitere Schutzzone (diagonal schraffierte Fläche) und
Weitere Schutzzone (waagerecht schraffierte Fläche).
Die Zone I
erstreckt sich auf die Gemarkung Schönberg, Flur 7, Flurstücke 1/9 und 1/12 (jeweils
teilweise), und hat eine Größe von 0,15 ha.
Die 75 Zonen II A
liegen in der Gemarkung Bach, Fluren 1, 2 und 3, der Gemarkung StockhausenIllfurth, Fluren 4, 5, 6 und 8, der Gemarkung Fehl-Ritzhausen, Flur 14, der
Gemarkung Höhn-Urdorf, Fluren 30, 31, 33, 34, 35, 39, 41,42, 43, 47, 48 und 51.
der Gemarkung Schönberg, Fluren 1, 2, 3, 6 und 7, der Gemarkung Neuhochstein,
Fluren 2 und 3, der Gemarkung Hahn b. Bad Marienberg, Flur 5, sowie in der
Gemarkung Oellingen, Fluren 40, 43 und 46, und haben insgesamt eine Größe von
21,26 ha.
Die 75 Zonen II A erstrecken sich im Einzelnen auf folgende Bereiche:
- Gemarkung Bach, Flur 3, Flurstück 112 (teilweise): Größe; 0,2146 ha
- Gemarkung Bach, Flur 3, Flurstücke 26 und 109 (jeweils teilweise):
Größe: 2,1215 ha
- Gemarkung Bach, Flur 3, Flurstück 60 (teilweise); Größe; 0,1058 ha
- Gemarkung Bach, Flur 3, Flurstück 62 (teilweise); Größe: 0,2093 ha
- Gemarkung Bach, Flur 3, Flurstück 69 (teilweise): Größe: 0,1775 ha
- Gemarkung Bach, Flur 3, Flurstücke 70 und 71 (jeweils teilweise);
Größe; 0,0795 ha
- Gemarkung Bach, Flur 3, Flurstücke 65, 66 und 99 (jeweils teilweise);
Größe: 0,3790 ha
- Gemarkung Bach, Flur 3, Flurstücke 68 und 69 (jeweils teilweise):
Größe: 0,1685 ha
- Gemarkung Bach, Flur 3, Flurstück 78 (teilweise): Größe; 0,1663 ha
- Gemarkung Bach, Flur 3, Flurstück 80 (teilweise); Größe: 0,1484 ha
- Gemarkung Bach, Flur 1, Flurstück 58 (teilweise): Größe: 0,2003 ha
Gemarkung Bach, Flur 1, Flurstück 69, sowie Flur 3, Flurstück 78
(jeweils teilweise); Größe: 0,0766 ha
Gemarkung Bach, Flur 3, Flurstück 76 (teilweise); Größe: 0,0835 ha
Gemarkung Bach, Flur 1, Flurstücke 62/1, 63/1,65, 78, 240/1 und 81
(jeweils teilweise) sowie Flurstücke 64/1 und 79 (vollständig),
Größe: 0,1013 ha
Gemarkung Bach, Flur 1, Flurstücke 76 und 86/2 (jeweils teilweise);
Größe: 0,1427 ha
Gemarkung Bach, Flur 3, Flurstücke 84 und 85, sowie Gemarkung
Stockhausen-Illfurth, Flur 5, Flurstück 11 (jeweils teilweise):
Größe: 0,1251 ha
Gemarkung Bach, Flur 2, Flurstück 52 (teilweise): Größe: 0,1297 ha
Gemarkung Stockhausen-Illfurth, Flur 6, Flurstücke 4 (teilweise)
und 5 (vollständig): Größe: 0,2608 ha
Gemarkung Stockhausen-Illfurth, Flur 6, Flurstück 41 (teilweise);
Größe: 0,1445 ha
Gemarkung Stockhausen-Illfurth, Flur 6, Flurstücke 14, 20, 70 und
72, sowie Flur 4, Flurstücke 66, 67 und 96 (jeweils teilweise);
Größe: 0,0911 ha
Gemarkung Stockhausen-Illfurth, Flur 8, Flurstück 71 (teilweise);
Größe: 0,1506 ha
Gemarkung Fehl-Ritzhausen, Flur 14, Flurstück 6 (vollständig);
Größe; 1,2089 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 31, Flurstück 3970/10 (teilweise);
Größe: 0,0795 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 34, Flurstück, 3/1 (teilweise):
Größe: 0,1108 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 35, Flurstücke 8, 13 und 59 (jeweils
teilweise); Größe: 0,1813 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 51, Flurstücke 1/4, 6, und 13 (jeweils
teilweise); Größe: 0,1229 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 31, Flurstücke 3970/11 und 3969/12,
sowie Flur 33, Flurstücke 8 und 12 (jeweils teilweise): Größe: 0,1553 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 31, Flurstücke 3970/11 und 3969/12,
sowie Flur 33, Flurstücke 8 und 12 (jeweils teilweise); Größe: 0,4713 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 31, Flurstück 3970/11 (teilweise);
Größe: 0,1602 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 31, Flurstück 3970/11 (teilweise);
Größe: 0,1597 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 31, Flurstück 3970/11 (teilweise);
Größe: 0,1606 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 31, Flurstück 3970/11 (teilweise);
Größe: 0,1600 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 31, Flurstück 3970/11 (teilweise):
Größe: 0,1598 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 42, Flurstück 1/5 (teilweise);
Größe: 0,2611 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 47, Flurstück 2/2 (teilweise):
Größe: 0,3548 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 34, Flurstück 3/2 (teilweise);
Größe: 0,1598 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 47, Flurstücke 2/1 und 2/2
(jeweils teilweise): Größe; 1,7986 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 39, Flurstück 34 (teilweise):
Größe: 0,2062 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 42, Flurstück 44, sowie
Flur 47, Flurstücke 15, 16, 17 und 106 (jeweils teilweise):
Größe: 0,0945 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 42, Flurstück 10/1 (teilweise);
Größe: 0,3609 ha
Gemarkung Oellingen, Flur 40, Flurstück 14/19 (teilweise);
Größe: 0,1068 ha
Gemarkung Oellingen, Flur 43, Flurstück 22 (teilweise):
Größe: 0,0877 ha
Gemarkung Oellingen, Flur 46, Flurstück 23 (vollständig):
Größe: 0,2109 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 48, Flurstücke 88/8, 94/1 und
128/4 (jeweils teilweise); Größe; 0,0671 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 31, Flurstück 3967/3, sowie
Flur 33, Flurstück 1 (jeweils teilweise); Größe: 0,1598 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 33, Flurstück 1 (teilweise):
Größe: 0,1598 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 33, Flurstück 1 (teilweise);
Größe: 0,1598 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 33, Flurstück 1 (teilweise);
Größe: 0,1598 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 33, Flurstück 1, sowie Flur 48,
Flurstück 113 (jeweils teilweise); Größe: 0,2554 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 48, Flurstücke 11, 12 und 13
(jeweils teilweise); Größe: 0,1038 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 31, Flurstück 3967/3 (teilweise):
Größe: 0,1598 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 31, Flurstück 3967/3 (teilweise);
Größe: 0,1598 ha
Gemarkung Schönberg, Flur 3, Flurstücke 132, 133 und 134
(jeweils teilweise); Größe: 0,1023 ha
Gemarkung Schönberg, Flur 2, Flurstück 1102/1, sowie Gemarkung
Höhn-Urdorf, Flur 31, Flurstück 3967/3 (jeweils teilweise);
Größe; 0,3588 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 31, Flurstück 3967/3 (teilweise):
Größe: 0,1598 ha
Gemarkung Schönberg, Flur 2, Flurstück 724 (teilweise);
Größe: 0,1178 ha
Gemarkung Neuhochstein, Flur 3, Flurstücke 129/2 und 129/5, sowie
Gemarkung Schönberg, Flur 6, Flurstück 1178/3 (jeweils teilweise):
Größe: 0,1350 ha
Gemarkung Schönberg, Flur 7, Flurstück 1/15 (teilweise);
Größe: 0,1598 ha
Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 31, Flurstück 3967/3 (teilweise):
Größe: 2,6308 ha
Gemarkung Schönberg, Flur 1, Flurstück 64/13 (teilweise), sowie Flur 3,
Flurstücke 197/2 und 1114/9 (jeweils teilweise) sowie 197/31 (vollständig);
Größe: 0,0665 ha
Gemarkung Hahn b. Bad Marienberg, Flur 5, Flurstück 2 (teilweise);
Größe: 0,1598 ha
- Gemarkung Neuhochstein, Flur 2, Flurstück 1/2 (teilweise);
Größe: 0,1598 ha
- Gemarkung Hahn b. Bad Marienberg, Flur 5, Flurstück 2, sowie
Gemarkung Neuhochstein, Flur 2, Flurstück 1/2 (jeweils teilweise);
Größe: 0,9233 ha
- Gemarkung Neuhochstein, Flur 2, Flurstück 1/2, sowie Gemarkung
Schönberg, Flur 7, Flurstück 1/16 (jeweils teilweise); Größe: 0,1598 ha
- Gemarkung Neuhochstein, Flur 2, Flurstück 1/2 (teilweise);
Größe: 0,1598 ha
- Gemarkung Neuhochstein, Flur 3, Flurstücke 28 und 236, sowie
Gemarkung Schönberg, Flur 7, Flurstück 1/16 (jeweils teilweise):
Größe: 0,0950 ha
- Gemarkung Schönberg, Flur 7, Flurstück 1/15 (teilweise);
Größe; 0,1598 ha
- Gemarkung Neuhochstein, Flur 3, Flurstücke 72, 73 und 74
(jeweils teilweise); Größe: 0,0614 ha ■
- Gemarkung Neuhochstein, Flur 2, Flurstück 1/2, sowie Flur 3,
Flurstück 235 (jeweils teilweise); Größe: 0,1318 ha
- Gemarkung Neuhochstein, Flur 3, Flurstücke 53 und 54 (jeweils
teilweise): Größe: 0,1201 ha
- Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 43, Flurstück 31 (teilweise);
Größe: 0,1510 ha
- Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 41, Flurstück 58 (teilweise):
Größe: 0,1038 ha
- Gemarkung Stockhausen-Illfurth, Flur 4, Flurstücke 13 und
14 (jeweils teilweise), Größe: 0,1876 ha
- Gemarkung Hahn b. Bad Marienberg, Flur 5, Flurstück 2 (teilweise),
Größe; 0,1598 ha
- Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 30, Flurstück 13/3, sowie Flur 31,
Flurstück 3970/10 (jeweils teilweise), Größe: 1,3601 ha.
Die Zone II B
erstreckt sich auf die Gemarkung Hof, Flur 15, die Gemarkung Bach, Fluren 1, 2 und
3, die Gemarkung Stockhausen-Illfurth, Fluren 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12, die
Gemarkung Fehl-Ritzhausen, Fluren 10, 11, 14, 15 und 16, die Gemarkung HöhnUrdorf. Fluren 30, 31, 32, 33. 34, 35, 39. 40, 41,42, 43, 44, 45, 46, 47, 48. 49 und
51, die Gemarkung Oellingen, Fluren 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 43, 44, 45, 46,
47 und 49, die Gemarkung Schönberg, Fluren 1,2, 3, 4, 5, 6 und 7, die Gemarkung
Neuhochstein, Fluren 1, 2, 3, 4, 7 und 8, sowie auf die Gemarkung Hahn b. Bad
Marienberg, Fluren 3 und 5, und hat eine Größe von 889,80 ha.
Die zwei Zonen III A
erstrecken sich auf die Gemarkung Hof, Fluren 15 und 16, die Gemarkung Pfuhl,
Fluren 1, 2 und 3, die Gemarkung Bach, Fluren 1, 2 und 3, die Gemarkung Bad
Marienberg, Flur 7, die Gemarkung Eichenstruth, Flur 5, die Gemarkung Großseifen,
Flur 4, die Gemarkung Stockhausen-Illfurth, Fluren 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11 und 12, die
Gemarkung Fehl-Ritzhausen, Fluren 1,4,10, 11, 12, 14, 15 und 16, die Gemarkung
Höhn-Urdorf, Fluren 30. 31, 32, 33, 34. 35, 38, 39. 40. 41.43, 44, 45, 46, 47, 48, 49.
50 und 51, die Gemarkung Oellingen, Fluren 34, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44,
45, 47 und 49, die Gemarkung Schönberg, Fluren 3, 4, 5, 6 und 7, die Gemarkung
Neuhochstein, Fluren 1, 3, 4, 7 und 8, die Gemarkung Hahn b. Bad Marienberg,
Fluren 3 und 5, sowie auf die Gemarkung Hellenhahn-Schellenberg, Fluren 30 und
31, und hat eine Größe von 649,54 ha.
Die zwei Zonen III B
erstrecken sich auf die Gemarkung Hof, Flur 15, die Gemarkung Bach, Flur 3, die
Gemarkung Eichenstruth, Fluren 2 und 5, die Gemarkung Großseifen, Flur 4, die
Gemarkung Stockhausen-Illfurth, Fluren 1, 2, 3, 9, 10 und 12, die Gemarkung FehlRitzhausen, Fluren 1,4, 5, 10, 12, 13 und 15, die Gemarkung Höhn-Urdorf, Fluren
35, 36, 37, 38, 40, 41 und 49, die Gemarkung Oellingen, Fluren 34, 41,42, 43, 44,
45, 47, 48 und 49, die Gemarkung Schönberg, Fluren 3, 4, 5, 6 und 7, die
Gemarkung Neuhochstein, Fluren 1,4, 5, 6, 7 und 9, die Gemarkung Hahn b. Bad
Marienberg, Fluren 1, 3, 4 und 5, die Gemarkung Hellenhahn-Schellenberg, Fluren
30, 31, 53 und 54, die Gemarkung Pottum, Fluren 3 und 4, sowie auf die Gemarkung
Ailertchen, Flur 3, und hat eine Größe von 536,83 ha.
Die genaue Lage des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus
Karten im Maßstab von 1 : 1.000 und 1 : 2.000, die Bestandteil der
Rechtsverordnung sind.
Die Schutzzonen sind dort wie folgt dargestellt:
 

Zone I= Fassungsbereich - Stollenmundloch - (blaue Fläche)
Zonen II A= Engere Schutzzone - Schächte - (dunkelgrüne Fläche)
Zone II B= Engere Schutzzone (hellgrüne Fläche)

Zonen INA = Weitere Schutzzone (rote Fläche) und
Zonen III B = Weitere Schutzzone (rosa Fläche).
Die Karten werden archivmäßig bei der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
- Obere Wasserbehörde -
Neustadt 21
56068 Koblenz
der
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg
Kirburger Straße 4
56470 Bad Marienberg
der
Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg
Neumarkt 1
56457 Westerburg
und der
Verbandsgemeindeverwaltung Rennerod
Hauptstraße 55
56477 Rennerod
aufbewahrt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die betroffenen Flurstücke im
Liegenschaftskataster gekennzeichnet sind.
§3
Verbote und Beschränkungen
Zone I (Fassunqsbereich - Stollenmundloch -)
Die Zone I soll den Schutz des Stollenmundloches und seiner unmittelbaren
Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen
gewährleisten.
Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Handlungen und
Vorgänge untersagt und zwar insbesondere:
1.1 ' die für die Zonen III B, III A, II B und II A genannten Einrichtungen,
Handlungen und Vorgänge
1.2 sämtliche Nutzungen und Anlagen, die nicht der Wasserversorgung dienen
Zonen II (Engere Schutzzonen)
Die Zone II ist in 75 Zonen II A und eine Zone II B aufgeteilt.
Zonen II A
Die Zonen IIA umfassen die alten Schächte, die noch aus der Zeit des früheren
Bergbaus vorhanden sind. Diese Zonen II A sollen den Schutz vor jeglichen
Verunreinigungen gewährleisten, die wegen der direkten Verbindung der Schächte
zum Grundwasser gefährlich sind. Insbesondere trifft das auf Verunreinigungen
durch pathogene Mikroorganismen zu.
Deshalb sind in den Zonen II A alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen,
Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar insbesondere:
 

I1.A.1die für die Zonen III B, III A und II B genannten Einrichtungen, Handlungen
und Vorgänge
Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen
Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, Bahnlinien und sonstigen
Verkehrsanlagen
II.A.2 
II.A.3
 

II.A.4 Umgang (Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und
Verwenden) mit wassergefährdenden oder radioaktiven Stoffen
einschließlich des Transports sowie die Errichtung, Erweiterung oder
wesentliche Umgestaltung entsprechender Anlagen; ausgenommen von
diesem Verbot ist der Einsatz von Betriebsstoffen für forstwirtschaftliche
Zwecke, der den Qualitätsstandards für die Durchführung von
Forstbetriebsarbeiten im Staatswald des Landes Rheinland-Pfalz
(Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB Forst-) in der jeweils gültigen
Fassung entspricht
II.A.5 Anwendung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (Gülle, Jauche,
Festmist) und Silagesickersaft
II.A.6 Tierbesatz, insbesondere Beweidung
II.A.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
II.A.8 Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen
Zone II B
Die Zone II B soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene
Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor
sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und der
besonders durchlässigen Fließwege zum Stollensystem gefährlich sind.
Deshalb sind in der Zone II B alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen,
Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar insbesondere:
 

II.B.1die für die Zonen III B und IIIA genannten Einrichtungen, Handlungen und
Vorgänge
II.B.2 Ausweisung und Erweiterung von Baugebieten 
II.B.3Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, Bahnlinien und sonstigen

Verkehrsanlagen: ausgenommen von diesem Verbot sind Feld- und
Waldwege, die der land- und forstwirtschaftlichen Flächennutzung dienen
und deren Baustoffe den wasserwirtschaftlichen Anforderungen an ihre
Schadlosigkeit genügen
II.B.4 Änderung von Verkehrsanlagen, ausgenommen zur Verbesserung des
Grundwasserschutzes
 

II.B.5Baustelleneinrichtungen, Baustofflager und Wohnunterkünfte für
Baustellenbeschäftigte
Umgang (Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und
Verwenden) mit wassergefährdenden oder radioaktiven Stoffen
II.B.6 

einschließlich des Transports sowie die Errichtung, Erweiterung oder
wesentliche Umgestaltung entsprechender Anlagen;
ausgenommen von diesem Verbot sind:
1. der Transport und die Anlieferung von Heizöl über die Bundesstraße
B 255, die Landesstraße L 295 und die Kreisstraßen K 55, K 56, K 57,
K 58, K 65 und der damit verbundene Umgang mit Heizöl für
bestandsgeschützte bauliche Anlagen
2. der Transport wassergefährdender oder radioaktiver Stoffe über die
Bundesstraße B 255
3. der Einsatz von Betriebsstoffen für forstwirtschaftliche Zwecke, der den
Qualitätsstandards für die Durchführung von Forstbetriebsarbeiten im
Staatswald des Landes Rheinland-Pfalz (Allgemeine
Geschäftsbedingungen - AGB Forst -) in der jeweils gültigen Fassung
entspricht
4. der Einsatz von Streusalz
II.B.7 Anwendung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (Gülle, Jauche,
Festmist) und Silagesickersaft in der Zeit von Anfang November bis Ende
Februar
 

II.B.8Errichtung und Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von
Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Festmist und Silagen
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen für
den Eigenbedarf
II.B.9 

II.B.10 Durchleiten von Abwasser, es sei denn die Anlagen entsprechen den
Vorgaben des Arbeitsblattes DWA-A 142 (Abwasserleitungen und -kanäle in
Wassergewinnungsgebieten) in der jeweils gültigen Fassung und die
Maßnahme wird vorher der oberen Wasserbehörde angezeigt
II.B.11 Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser; ausgenommen von
diesem Verbot ist die breitflächige Versickerung von nicht schädlich
verunreinigtem Niederschlagswasser von Dachflächen über die belebte
Bodenzone
II.B.12 Herstellung und Erweiterung von Drainagen, ausgenommen Drainagen, die
zur Errichtung einer nach dieser Rechtsverordnung zulässigen baulichen
Anlage notwendig sind
Zonen lll (Weitere Schutzzonen^
Die Zone lll wird in zwei Zonen lll A und zwei Zonen lll B untergliedert. Diese Zonen
sollen den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht
oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen
gewährleisten.
Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Handlungen und
Vorgänge untersagt, und zwar insbesondere in:
Zonen lll A
 

III.A.1 
III.A.2 
III.A.3
die für die Zonen lll B genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge
Ausweisung und Erweiterung von Gebieten für Gewerbe
Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen einschließlich deren
Nutzungsänderung, es sei denn

1. es wird kein wassergefährdendes Wärmeträgermedium verwendet
2. für die Hausanschlüsse wird eine erhöhte Dichtheit gemäß dem
Arbeitsblatt DWA-A 142 (Abwasserleitungen und -kanäle in
Wassergewinnungsgebieten) in der jeweils gültigen Fassung
nachgewiesen
3. es erfolgt keine Unterkellerung
4. die mittlere Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten
unterhalb der Eingriffssohle wird nach Vorgabe der oberen
Wasserbehörde nachgewiesen; der Nachweis der mittleren
Schutzfunktion ist nicht erforderlich für die Schließung von Baulücken
und die Erweiterung baulicher Anlagen
 

lll.A.4Errichtung, Erweiterung und wesentliche Umgestaltung von baulichen
Anlagen im Außenbereich (z.B. Grillhütten, Sportheime, Jagdhütten,
Freizeitanlagen, Pferdeunterstände, Gartenhäuser)
Errichtung und Erweiterung von Windkraftanlagen
III.A.5 


 

III.A.6Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von Schießplätzen
und Schießständen
Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von Golfplätzen
Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von
Bestattungsplätzen
Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von Tankstellen
III.A.7 
III.A.8
 
III.A.9 

III.A.10 Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von Straßen,
Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen; ausgenommen von diesem
Verbot sind Maßnahmen, die im Einvernehmen mit der oberen
Wasserbehörde erfolgen
III.A.11 Lagerung von Baustoffen, von denen eine Grundwassergefährdung
ausgehen kann
III.A.12 Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von unterirdischen
Leitungen: ausgenommen von diesem Verbot sind Hausanschlüsse
III.A.13 Umgang (Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und
Verwenden) mit wassergefährdenden oder radioaktiven Stoffen
einschließlich des Transports sowie die Errichtung, Erweiterung oder
wesentliche Umgestaltung entsprechender Anlagen;
ausgenommen von diesem Verbot sind:
1. Kleinmengen für den Haushaltsbedarf
2. Heizöl für den Hausgebrauch
3. Kraft- und Betriebsstoffe für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe sowie für sonstige gewerbliche Betriebe unter
Berücksichtigung des Verbots in Ziffer III.A.9 (Errichtung, Erweiterung
oder wesentliche Umgestaltung von Tankstellen)
4. biologisch schnell abbaubare Kettenschmierstoffe beim Einsatz von
Motorsägen
5. der sonstige Einsatz von Betriebsstoffen für forstwirtschaftliche Zwecke,
der den Qualitätsstandards für die Durchführung von
Forstbetriebsarbeiten im Staatswald des Landes Rheinland-Pfalz
(Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB Forst -) in der jeweils
gültigen Fassung entspricht
6. der Transport wassergefährdender oder radioaktiver Stoffe auf den
Bundesstraßen B 255, B 414, den Landesstraßen L 293, L 295 und den
Kreisstraßen K 55, K 56, K 57. K 58. K 65
7. der Einsatz von Streusalz
In den unter Ziffern 1-3 aufgeführten Fällen ist nur eine oberirdische
Lagerung und Leitungsverlegung zulässig.
III.A.14 Bohrlochbergbau, insbesondere die Gewinnung von Erdwärme und
Kohlenwasserstoffen
IH.A.15 Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers
oder seiner Ufer (z.B. Fischteiche) sowie Hochwasserretentionsflächen
III.A.16 Bohrungen
III.A.17 Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen ohne geordnete Abwasserund Abfallbeseitigung
III.A.18 Zeltlager und Campingplätze ohne geordnete Abwasser- und
Abfallbeseitigung und Aufstellung von Wohnwagen und Wohnmobilen
außerhalb dafür vorgesehener Anlagen
IIIA19 Motorsport
III.A.20 Erstaufforstung und Waldrodung; ausgenommen von diesem Verbot sind
Maßnahmen, für die eine Genehmigung nach dem Landeswaldgesetz
(LWaldG) im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde ergangen ist
III.A.21 Kahlschlag: ausgenommen von diesem Verbot sind Maßnahmen kleiner 0,5
Hektar, bei denen vorher die Zustimmung der oberen Wasserbehörde
eingeholt wurde
III.A.22 auf Dauer angelegte Holzlagerplätze (Nass- und Trockenlagerung),
Nassholzkonservierung, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für
den Eigenbedarf
III.A.23 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln; ausgenommen von diesem Verbot
ist die Anwendung auf länd- und forstwirtschaftlichen Flächen, sofern die
Pflanzenschutzmittel unter Beachtung der Vorgaben in Ziffern III.B.15.2 und
III.B.15.3 angewendet werden
III.A.24 Gärfuttermieten (Feldsilage); ausgenommen von diesem Verbot sind
Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter
III.A.25 Tierbesatz, insbesondere Beweidung; ausgenommen von diesem Verbot ist
der Tierbesatz im Zeitraum der Hauptvegetation von Anfang April bis 15.
November. Die Nutzung der Besatz- bzw. Weideflächen darf nur so
erfolgen, dass die Grasnarbe nicht nachhaltig geschädigt wird (z.B. durch
mobile Tränkestellen mit wechselndem Standort). Nachhaltig geschädigt ist
die Grasnarbe dann, wenn sie in der jeweiligen Vegetationsperiode nur
durch Neuaussaat wiederhergestellt werden kann.
III.A.26 Die nach der Düngeverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu
erstellenden und aufzubewahrenden Aufzeichnungen sind auf Verlangen
dem Begünstigten und der oberen Wasserbehörde vorzulegen
Zonen III B
III.B.1 Ausweisung und Erweiterung von Gebieten für Industrie
III.B.2
III.B.3
III.B.4
III.B.5
III.B.6
III.B.7
III.B.8
III.B.9
III.B.10
ill.B.11
III.B.12
III.B.13
III.B.13.1
III.B.13.2
III.B.13.3
Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von Betrieben
und Anlagen, in denen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen
umgegangen wird, wie z.B. Raffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken,
Chemikalienlager, kerntechnische Anlagen und Kraftwerke
Errichtung und Erweiterung von Windparks
Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von
Wärmekraftwerken, soweit diese nicht gasbetrieben werden
Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von Flugplätzen,
einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze
Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von
Güterumschlagplätzen (z.B. Rangierbahnhöfe, Güterbahnhöfe, Autohöfe)
Verwendung von Materialien beim Bau von Anlagen des Straßen-,
Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen, die
den wasserwirtschaftlichen Anforderungen an ihre Schadlosigkeit nicht
genügen
Militärische Anlagen und Übungen
Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von
Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen
Errichtung und Erweiterung von Kanalisation einschließlich
Mischwasserentlastungsanlagen (Regenüberlauf und
Regenüberlaufbecken) sowie von Kläranlagen und geschlossenen
Abwassersammelgruben; ausgenommen Anlagen, die gemäß dem
Arbeitsblatt DWA-A 142 (Abwasserleitungen und -kanäle in
Wassergewinnungsgebieten) in der jeweils gültigen Fassung eine erhöhte
Dichtheit gewährleisten und in angemessenen Zeitabständen durch
Inspektionen auf Schäden überprüft werden
Einleitung von Abwasser in den Untergrund, einschließlich
Abwasserversickerung, - Verrieselung und - Verregnung; ausgenommen
von diesem Verbot ist die breitflächige Versickerung von nicht schädlich
verunreinigtem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone
Einleitung von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer; ausgenommen
von diesem Verbot ist die Einleitung von nicht schädlich verunreinigtem
Niederschlagswasser
Abfallentsorgung
Abfalldeponien
Anlagen zum Lagern, zur Behandlung, zum Umschlag oder zur
Verwertung von Abfällen
Verwertung von Abfällen
.B.14 Abfallbehandlungsanlagen, dies gilt u.a. für:
III.B.14.1 Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks,
Kraftfahrzeugschrott und Altreifen
III.B.14.2 Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen
III.B.14.3 Abfallumschlaganlagen und-Zwischenlager
lll.B.14.4 Anlagen zur Venwertung von Abfällen (z.B. Bauschuttrecycling)
III.B.15 Landwirtschaftliche einschließlich gartenbauliche sowie forstwirtschaftliche
Betriebsführung und Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend
unter Vorsorgegesichtspunkten betrieben wird (Düngeverordnung in der
jeweils gültigen Fassung), dies gilt insbesondere für:
lll.B.15.1 Anbau von Mono- und Sonderkulturen, ausgenommen Streuobstwiesen
lll.B.15.2 Anwendung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, die gemäß
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung in
Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nicht angewendet werden dürfen
Aufbringung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen
Verwendung von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht
erfolgt
Verwendung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (Gülle, Jauche,
Festmist) und Silagesickersaft auf Brache oder tiefgefrorenem oder stark
schneebedecktem Boden
Lagerung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (Gülle, Jauche,
Festmist) sowie von fließfähigen Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
außerhalb dauerhaft dichter Anlagen
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Bioabfall
Grünlandumbruch ganzjährig, Schwarzbrache (vegetationslose
Nichtnutzung von Flächen für einen bestimmten Zeitraum innerhalb einer
Fruchtfolge, bei der der Bewuchs vor der Nutzungspause durch
Bodenbearbeitung entfernt wird) im Zeitraum von Anfang November bis
Ende Februar
.B.15.9 Beregnung von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen,
sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird
.B.15.10 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen
.B.15.11 Anlegen einer Winterfurche (Umbruch des Ackerbodens im Herbst vor
Einsetzen des winterlichen Wetters zur Vorbereitung der Aussaat im
Frühjahr) im Zeitraum von Anfang November bis Ende Februar
.B.15.3
.B.15.4
.B.15.5
.B.15.6
.B.15.7
.B.15.8
I.B.16 Verletzung der grundwasserüberdeckenden Schichten
I.B.17 Untertagebergbau einschließlich Gewinnung von Erdöl und Erdgas
I.B.18 Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände
I.B.19 Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe, durch die die
Grundwasserüberdeckung so vermindert wird, dass die mittlere
Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten unterhalb der
Eingriffssohle nicht mehr gewährleistet ist und keine ausreichende und
dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen
werden kann
 

III.B.20Oberirdischer Bergbau, insbesondere das Gewinnen von Steinen, Erden
und anderen oberflächennahen Rohstoffen
Sprengungen
III.B.21 
III.B.22Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Eigenwasserversorgung und
Beregnungsbrunnen, ausgenommen im Einvernehmen mit der oberen
Wasserbehörde

§4
Überschneidung
Ein Teilbereich der Schutzzonen III B des Wasserschutzgebietes für das
Wassergewinnungsgebiet „Stollen Alexandria“ überschneidet sich in der Gemarkung
Neuhochstein, Fluren 1 und 9, mit der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes für
die Wassergewinnungsanlage Tiefbrunnen „Dreisbach“ zugunsten der
Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Rechtsverordnung der Bezirksregierung
Koblenz vom 15,01.1990, Az.: 56-61-13-9/87, veröffentlicht im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz Nr. 4 vom 05.02.1990).
Es wird darauf hingewiesen, dass für diesen Bereich die in § 3 für die Zonen III B
aufgeführten Verbote und Beschränkungen - sofern sie weitergehend sind - denen
der Schutzzone III für die Wassergewinnungsanlage Tiefbrunnen „Dreisbach“
Vorgehen.
§5
Bestandsschutz
Anlagen und sonstige Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Rechtsverordnung rechtmäßig bestehen und entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben betrieben werden, genießen Bestandsschutz.
Für diese bestandsgeschützten Anlagen und Einrichtungen müssen die sich aus
dieser Rechtsverordnung ergebenden strengeren Anforderungen erst nach
Anordnung durch die zuständige Wasserbehörde beachtet werden.
§6
Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des
Schutzgebietes haben zu dulden:
a) das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wassergewinnungsanlage
beauftragt sind,
b) das Aufstellen von Hinweisschildern.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Zone I gelegenen Grundstücke haben die Durchführung aller Maßnahmen, die der Wassergewinnungsanlage und ihrem Schutz dienen, insbesondere die Einzäunung des
Fassungsbereichs, das Aufbringen einwandfreien, gut reinigenden oder .
abdichtenden Materials zur Verstärkung der Deckschichten, das Aufbringen
einer zusammenhängenden Grasdecke sowie die Beseitigung von Bäumen und
Sträuchern zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten im Bereich der Schutzzonen II A
haben das Betreten ihrer Grundstücke und Gebäude durch Vertreter der
Wasserbehörden zur Durchführung von Kontrollen und Untersuchungen zu
dulden.
§7
Befreiungen
(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord kann unter den
Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG auf Antrag von den
Verboten des § 3 Befreiungen zulassen.
(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt
werden und bedarf der Schriftform.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die zuständige Behörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern
das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung,
dies erfordert.
§8
Begünstigte
Begünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist die
Verbandsgemeinde Bad Marienberg, Kirburger Straße 4, 56470 Bad Marienberg.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Abs. 1 Nr. 8 WHG handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
a) einer vollziehbaren Anordnung nach §§ 3 oder 6 zuwiderhandelt,
b) eine nach § 7 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die
mit der Befreiung verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des § 3 Nr. III.A.26 mit einer Geldbuße bis
zu 10.000 Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000
Euro geahndet werden (§ 103 Abs. 2 WHG).
Anträge auf Entschädigungsleistungen nach § 52 Abs. 4 WHG oder
Ausgleichsleistungen nach § 52 Abs. 5 WHG sind an die Begünstigte zu richten.
Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines
Beteiligten die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord über die Festsetzung der
Entschädigungs- oder Ausgleichsleistung.
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger
für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft.
§10
Entschädigung
§11
Inkrafttreten
56068 Koblenz, 40, April 2024
Az.: 312-61-143-01/2017
(Thomas Müller)
Zone I ^0,15 ha
// IV W^Ci^A^lü»!.)« ' P
Zone II A , 21,26 ha
Zone II B '889,80 ha
xn « -vC® i/a /
Zone III A ^ 649,54 ha
Zone IN B 4 536,83 ha
\
/ V \
Endstück'
Struktur- und Genehmigungsdirektion
Nord
Bestandteil der Rechtsverordnung
über die Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes für den
A '4tcftleh Al,exabdria“
/ in den^/erlDandsgemeinden Bad Marienberg,
' '■ " md Rennerod (Westerwaldkreis)
•a\ 
 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Di, 07. Mai 2024

Mehr über

Weitere Meldungen

Mobile Arztpraxis in Höhn

Defibrillator im Einkaufspark an der B255

Im Schalterraum der Sparkasse Westerwald-Sieg ist seit Januar 2015 ein Defibrillator für ...