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Stollen Alexandria als Wassergewinnungsgebiet

Seit 1972 dient der Stollen Alexandria als Wassergewinnungsgebiet. Die Grundwasserentnahme erfolgte zunächst durch die Stadt Bad Marienberg, jetzt durch die Verbandsgemeinde Bad Marienberg. Erstmals erfolgte im Jahr 1983 die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Stollen Alexandria durch die ehem. Bezirksregierung Koblenz (27.09.1983). Diese Festsetzung erfolgte für die Dauer von 30 Jahren. Ende 2014 erließ die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord), als nunmehr zuständige Behörde, eine vorläufige Anordnung (Rechtsverordnung) zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Wassergewinnungsgebiet Stollen Alexandria. Die vorläufige Anordnung konnte nur für einen Zeitraum von maximal 4 Jahren erfolgen und trat mit Ablauf des Jahres 2018 außer Kraft.

 

Im März 2017 bot die SGD Nord eine Informationsveranstaltung zum Festsetzungsverfahren des Wasserschutzgebietes für den Stollen Alexandria an. Im Nachgang entwarf die SGD Nord eine Rechtsverordnung, die vom 22.01.2018 bis 21.02.2018 offengelegt wurde. Mit der Offenlage erhielt die betroffene Öffentlichkeit, insbesondere Gemeinden und Grundstückseigentümer, die Möglichkeit, schriftliche Einwendungen bis zum 07.03.2018 bei der SGD Nord einzureichen. 

 

Insgesamt nahmen ca. 1.000 Einwender zu dem Entwurf Stellung. Danach passierte erst einmal seitens der SGD Nord über mehrere Jahre nichts mehr. Bei den zahlreichen Nachfragen seitens Verbandsgemeinde, Ortsgemeinde und auch einzelner Bürger wurde zwar stets darauf hingewiesen, dass das Verfahren zeitnah weitergeführt werde, was aber nicht der Fall war. Ungeachtet der Tatsache, dass es noch keine geltende Rechtsverordnung gab, hatte und hat die SGD Nord in Verfahren zur Erstellung oder Änderung von Bebauungsplänen, bei Bauvorhaben und auch bei der Ertüchtigung des Sportplatzes Schönberg hohe Anforderungen aus wasserschutzrechtlichen Gründen gestellt, die für die Betroffenen auch mit entsprechenden Mehrkosten verbunden waren.

 

Erst im November 2023 wurde das Verfahren fortgeführt und zwar in Form einer Online-Konsultation, die den gesetzlich vorgeschriebenen Erörterungstermin ersetzen soll. Hierüber wurden die Betroffenen nicht persönlich, sondern durch eine öffentliche Bekanntgabe in den Anzeigern für die Verbandsgemeinden Westerburg, Bad Marienberg und Rennerod informiert. Hierbei stellte die SGD Nord Unterlagen zu dem Verfahren online auf ihrer Internetseite zur Verfügung (ab 11.12.2023). Hierzu konnten die Betroffenen nochmals schriftlich Stellung nehmen bis zum 12.01.2024. In der so genannten ersten Runde der Online-Konsultation gingen insgesamt noch über 80 Stellungnahmen ein. Auch der bereits im Jahr 2018 von der Gemeinde beauftragte Fachanwalt hat für die Gemeinde nochmals Stellung genommen und unter anderem die Wahl des Online-Konsultationsverfahrens anstelle des Erörterungstermins mit rechtlichen Argumenten umfassend kritisiert. Zu diesen weiteren eingegangenen Einwendungen hat die SGD Nord lediglich in Form von „Standardantworten“ Stellung genommen. 

 

Die Vorgehensweise macht deutlich, dass die SGD Nord plant, die Rechtsverordnung in der aktuell vorliegenden Fassung auch zu erlassen und zu veröffentlichen. Bis auf eine redaktionelle Ergänzung hat die SGD Nord den Entwurf der Rechtsverordnung nicht mehr verändert. Insofern ist auch nicht zu erwarten, dass weitere Stellungnahmen zu einer Anpassung der Rechtsverordnung führen (Verkleinerung der Schutzzonen, Reduzierung der Verbote u.ä.). Zwischenzeitlich hat die SGD Nord auch die 2. und 3. Runde durchgeführt. Die Fristen zur Abgabe von Stellungnahmen wurden entgegen des ursprünglichen Zeitplans verkürzt. Der jeweils angepasste Zeitplan wurde weder durch eine Veröffentlichung im Wäller Wochenspiegel bekannt gegeben noch erfolgte eine Information an die Einwender. Der aktuelle Zeitplan sieht wie folgt aus:

22.03.2024 (FIX) Hochladen der behördlichen Stellungnahmen zu den Äußerungen der 3. Runde. Ende der 3. Runde.

12.04.2024 (FIX) Hochladen abschließende Bewertung des Verfahrens durch Abschlussvermerk

22.04.2024 / ODER 29.04.2024 (GEPLANT) Veröffentlichung im Staatsanzeiger (Sofern Festsetzung erfolgt)

17.05.2024 Ende zur Möglichkeit des Herunterladens von Unterlagen.

 

Der Gemeinderat hat bereits in seiner Sitzung am 19.02.2024 über das weitere Vorgehen beraten. Hierzu hat der beauftragte Fachanwalt, Herr Prof. Dr. Kerkmann, eine schriftliche Einschätzung hinsichtlich des weiteren Vorgehens, der Erfolgsaussichten und der Kosten erstellt. Auf Basis dieser Stellungnahme und der Diskussion im Gemeinderat wurde daher beschlossen, die Rechtsverordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Die Klage kann erst nach Veröffentlichung der Rechtsverordnung eingereicht werden.

Der Gemeinderat war der Auffassung, dass diese behördliche Entscheidung gerichtlich überprüft werden muss, da das gesamte Vorgehen der SGD Nord aus seiner Sicht nicht mit Recht und Gesetz vereinbar ist. Insbesondere die Umgehung des Erörterungstermins durch das Online-Konsultationsverfahren, sowie die nach wie vor fehlende Vorlage des Gutachtens, aus dem die SGD Nord die großzügige Anordnung der Schutzzonen und die damit einhergehenden umfassenden Verbote ableitet, bedürfen der Überprüfung. Zwar ist der Schutz des Trinkwassers im Rahmen der Daseinsvorsorge durchaus legitim und wichtig, allerdings stellt sich die Frage, ob die massiven Eingriffe in die Eigentumsrechte, Gewerbebetriebe und die Planungshoheit der Gemeinde gerechtfertigt sind. Behörden haben auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. es ist auch stets zu prüfen, ob das Ziel (Schutz des Grundwassers) auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das Grundrechte nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt.

 

Parallel zu diesem Vorgehen, das zur Wahrung der Rechte der Gemeinde und ihrer Einwohner unerlässlich ist, sollen begleitend weitere Maßnahmen ergriffen werden, über die sich der Gemeinderat noch abstimmen wird.

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Veröffentlichung

Fr, 05. April 2024

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