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Bekanntmachung der Ortsgemeinde Höhn

 

TOP 1 - Eröffnung der Sitzung

Die Ortsbürgermeisterin begrüßte die anwesenden Ratsmitglieder sowie einen Zuhörer zur Sitzung des Ortsgemeinderates. Die Mitglieder waren durch Einladung vom 12.11.2024 auf Montag, 18.11.2024 um 19:00 Uhr, unter Mitteilung der Tagesordnung, einberufen worden. Tag, Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung waren öffentlich bekannt gegeben worden. Die Vorsitzende stellte die ordnungsgemäße Einladung und die Beschlussfähigkeit fest. Anträge zur Änderung der Tagesordnung wurden nicht gestellt.

TOP 2 - Bericht der Ortsbürgermeisterin

Die Vorsitzende gab einen kurzen Sachstand zu den verschiedenen Baumaßnahmen:

1. Urdorfer Weg u.a.

Die Abnahme soll am 19.11.2024 erfolgen. Es sind noch einige Nacharbeiten beim Pflaster erforderlich.

2. Ringstraße

Die Tragschicht wurde eingefahren. Es soll nun noch durch einen Sachverständigen festgestellt werden, ob es bei der Verdichtung zu Schäden an einem Gebäude durch Erschütterungen gekommen ist.

3. Kita

Hier kommt es weiterhin zu Verzögerungen. Der Kanalanschluss wurde mittlerweile hergestellt, es fehlt aber noch an vielen kleineren Nacharbeiten im Bereich Heizung, Sanitär und Elektrik, auch die Baustellenendreinigung muss noch erfolgen. Die erforderlichen Arbeiten an der Außenanlage werden witterungsbedingt zum Teil erst in 2025 fertiggestellt. Die Betriebserlaubnis für den Anbau soll zum 01.01.2025 beantragt werden, zuvor sind noch zahlreiche Abnahmen erforderlich.

4. Friedhof Höhn

Die Stele wurde aufgestellt, es muss aber noch eine defekte Platte ausgetauscht werden. Die weiteren Arbeiten verzögern sich witterungs- und krankheitsbedingt.

5. Schäden an Verkehrsanlagen

Immer wieder kommt es zu Schäden an Straßenlampen und Verkehrsschildern durch Unbekannte. Es werde zwar Anzeige gegen „Unbekannt“ gestellt, aber in aller Regel könnten die Verursacher nicht ermittelt werden.

TOP 3 - Information zu den Bauvorhaben der Verbandsgemeindewerke in Neuhochstein

Vorlage: VO/2024/0563

Die Verbandsgemeindewerke haben mit Datum vom 28.10.2024 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Bereich der Südstraße, Gartenstraße, Brunnenweg, Zur Dorfwiese, Am Denkmal und Im Osterfeld (Ortslage Höhn-Neuhochstein) in ein namenloses Gewässer III. Ordnung bei der SGD Nord gestellt. Bei der Eingangsbestätigung hat die SGD Nord erstmals eine Bestätigung gefordert, dass die Verbandsgemeindewerke die dem Antrag zugrundeliegenden Bauvorhaben der Ortsgemeinde vorgestellt und erläutert haben muss und diese keine Einwendungen gegen die Planung erhebt.

Das von den Werken beauftragte Planungsbüro hat das Bauvorhaben schriftlich zusammengefasst und erläutert. Das Schreiben der SGD Nord sowie die Erläuterungen des Planungsbüros wurde den Ratsmitgliedern als Anlage zur Vorlage bekannt gegeben.

Beschluss:

Die Ortsgemeinde nimmt die dem Antrag der Verbandsgemeindewerke vom 28.10.2024 zugrundeliegenden Bauvorhaben „Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Bereich der Südstraße, Gartenstraße, Brunnenweg, Zur Dorfwiese, Am Denkmal und Im Osterfeld (Ortslage Höhn-Neuhochstein, in ein namenloses Gewässer III. Ordnung“ zustimmend zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis:

Dafür: einstimmig, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

TOP 4 - Beratung und Beschlussfassung über die Annahme und Vermittlung von Spenden

Vorlage: VO/2024/0533

Bei der Verbandsgemeindekasse wurde am 23.10.2024 eine Geldspende in Höhe von 150,00 EUR von Rene und Melanie Kleinlein, Talstraße 6a, 56462 Höhn zugunsten der OG Höhn für die Förderung der Vereins- oder Jugendarbeit eingezahlt. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO hat der Gemeinderat über die Annahme und Vermittlung von Spenden zu entscheiden.

Die Vorsitzende teilte mit, dass sie an einer Sitzung des Vereinsrings teilgenommen hätte. Dort sei die Idee eines Kinderfestes anlässlich des Weltkindertages im nächsten Jahr entstanden, für welches die Spende beispielsweise gut verwendet werden könne.

Die Annahme der Spende erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der Annahme der Geldspende in Höhe von 150,00 EUR von Rene und Melanie Kleinlein, Talstraße 6a, 56462 Höhn zugunsten der OG Höhn für die Förderung der Vereins- oder Jugendarbeit zu.

Abstimmungsergebnis:

Dafür: einstimmig, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

TOP 5 - Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 der Ortsgemeinde Höhn gemäß § 114 Gemeindeordnung (GemO), Entlastung der Ortsbürgermeisterin und der sie vertretenden Ortsbeigeordneten sowie Entlastung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde und der ihn vertretenden Beigeordneten

Vorlage: VO/2024/0338

Nach § 112 GemO hat der Rechnungsprüfungsausschuss insbesondere die Aufgabe, die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Anlagen zum Jahresabschluss der Gemeinde durchzuführen. Dieser Jahresabschluss ist nach § 113 GemO dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden vermittelt.

Herr Wolfram Horn als Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses teilte dem Rat mit, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss der Ortsgemeinde Höhn in seiner Sitzung am 06.11.2024 mit dem Jahresabschluss 2021 befasst habe. Die Prüfung der Unterlagen habe zu keinen Beanstandungen geführt. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt daher, den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 gemäß § 114 Abs. 1 GemO festzustellen sowie der Ortsbürgermeisterin, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Westerburg Entlastung zu erteilen.

Beschlüsse:

I. Jahresabschluss 2021

Der Ortsgemeinderat stellt den Jahresabschluss 2021 mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 942.553,39 € fest. Das Eigenkapital erhöht sich hierdurch auf 11.143.771,34 €.

Abstimmungsergebnis:

Dafür: einstimmig, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

II. Entlastung der Ortsbürgermeisterin und der Ortsbeigeordneten

Der Ortsbürgermeisterin und den sie vertretenden Ortsbeigeordneten wird gem. § 114 Abs. 1 GemO für die Amtstätigkeit im Haushaltsjahr 2021 Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis:

Dafür: einstimmig, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

III. Entlastung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde und den ihn vertretenden Beigeordneten

Gemäß Ziff. 2 VV zu § 114 GemO wird dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Westerburg sowie den ihn vertretenden Beigeordneten für die Ausführung des Haushaltsplanes im Rahmen des § 68 GemO Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis:

Dafür: einstimmig, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Frau Ortsbürgermeisterin Karin Mohr sowie die Beigeordneten Markus Leukel und Michael Hastrich haben gemäß § 22 GemO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen.

TOP 6 - Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch

Vorlage: VO/2024/0534

1. Gemarkung Oellingen (Teilungsvermessung, Neubau eines Wohngebäudes) – Bauvoranfrage

In der Gemarkung Oellingen, Flur 37, Flurstücke 83 und 84, soll eine Teilungsvermessung vorgenommen und auf dem neu vermessenen Grundstück ein Bauvorhaben (Neubau eines Wohngebäudes) umgesetzt werden.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch zu dem Bauvorhaben (Bauvoranfrage) „Neubau eines Wohngebäudes“ in der Gemarkung Oellingen, Flur 37, Flurstück 84 (aktuelle Bezeichnung vor geplanter Teilungsvermessung).

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 9, Dagegen: 0, Enthaltungen: 8

2. Gemarkung Höhn-Urdorf (Außenbereich)

In der Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 42, Flurstück 22/2, soll ein Sickersaftbehälter für eine vorhandene Siloanlage neu gebaut werden.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch zu dem Bauvorhaben „Neubau eines Sickersaftbehälters für eine vorhandene Siloanlage“ in der Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 42, Flurstück 22/2.

Abstimmungsergebnis:

Dafür: einstimmig, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

TOP 7 - Beratung und Beschlussfassung über die Brennholzpreise 2025

Vorlage: VO/2024/0551

Die Brennholzmenge soll auch in dieser Brennholzsaison zunächst auf 5 fm (7 rm) pro Haushalt begrenzt werden. Je nach Nachfrage kann es jedoch sein, dass mehr Brennholz verfügbar ist, deshalb soll bei der Bestellung – wie auch im letzten Jahr – die gewünschte Menge an Brennholz angegeben werden.

Die Vergabe erfolgt in „Standardpolter“ mit einer Menge von ca. 5 fm, dies ist bei der Angabe der gewünschten Menge zu berücksichtigen (bei Variante 2 „Meterholz“ sind auch kleinere Polter möglich).

Variante 1*:

Laubbrennholz lang an den Waldweg gerückt

Preis Hartholz:

60,00 € pro fm (Buche, Esche, Eiche, Ahorn, etc.)

Preis Weichholz:

42,00 € pro fm (Birke, Linde, Erle, etc.)

Die Mischung der Polter (Hartholz-Weichholz) richtet sich nach dem Wald in dem Holz eingeschlagen wird, deshalb können nicht immer reine Hartholzpolter bereitgestellt werden.

* Variante 1 darf nur von Motorsägescheininhabern aufgearbeitet werden, der bei der Bestellung vorzulegen ist.

Variante 2:

Meterholz am Waldweg gesetzt und vorgespalten

Preis:

85,00 € pro Raummeter

1 Raummeter (rm) = 0,7 Festmeter (fm)

Da es in der Vergangenheit beim Meterholz zu Reklamationen kam, ist folgender Hinweis bei der Veröffentlichung des Brennholzverkaufs im Wäller Wochenspiegel vorzusehen: Beim angebotenen Holz handelt es sich um vorgespaltetes Meterholz und nicht um ofenfertig gespaltetes Holz, zur Verwendung im Ofen ist zwingend eine weitere Bearbeitung notwendig. Die Brennholzabgabe erfolgt nur an Haushalte der Ortsgemeinde und richtet sich an private Endkunden. Alle Preise sind inkl. Mehrwertsteuer. Verbindliche Bestellungen können bis zum 13.12.2024 abgegeben werden, spätere Bestellungen bleiben berücksichtigt.

Flächenlose werden auch in diesem Jahr nicht angeboten. Die Vergabe wird voraussichtlich von Februar bis Mai 2025 erfolgen (witterungsbedingt kann sich die Bereitstellung verzögern).

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat beschließt die Brennholzpreise 2025 wie folgt:

Laubbrennholz lang an den Waldweg gerückt

Preis Hartholz:

60,00 € pro fm (Buche, Esche, Eiche, Ahorn, etc.)

Preis Weichholz:

42,00 € pro fm (Birke, Linde, Erle, etc.)

Meterholz am Waldweg gesetzt und vorgespalten

Preis:

85,00 € pro Raummeter

1 Raummeter (rm) = 0,7 Festmeter (fm)

Abstimmungsergebnis:

Dafür: einstimmig, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

TOP 8 - Beratung und Beschlussfassung über Auftragsvergaben

Vorlage: VO/2024/0552

Im Valentinweg zwischen der Kirchstraße und der Rheinstraße sind mehrere Seilleuchten zu erneuern. Auch hier sollen die Seilleuchten durch Lichtmasten ersetzt werden. Für die Demontage der drei Seilleuchten, die Aufstellung von drei Lichtmasten sowie die Verkabelung hat die Fa. Zoth GmbH & Co. KG ein Angebot erstellt. Das Angebot war der Vorlage als Anlage beigefügt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinde beauftragt die Fa. Zoth GmbH & Co. KG gemäß Angebot Nr. 1524EJ5138 mit der Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Valentinweg auf Höhe der Hausnummern 3, 4 und 8 für die Auftragssumme von 9.775,45 Euro (inkl. MwSt.).

Abstimmungsergebnis:

Dafür: einstimmig, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

TOP 9 - Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern und der Festsetzung der Hundesteuer anhand einer Hebesatzsatzung ab dem 01.01.2025

Vorlage: VO/2024/0504

Den Gemeinden steht nach dem Grundgesetz ein Hebesatzrecht zu (Art. 106 Abs. 6 GG), d.h. die Gemeinden beschließen einen individuellen Prozentsatz, mit dem die Grundstücke anhand der Grundsteuerwerte besteuert werden. Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.04.2018, wurden die bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung des Grundvermögens als unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG erklärt. Die bisherigen Regelungen durften aber längstens bis zum 31.12.2024 angewendet werden. Auf Grund dessen wurden alle Grundstücke neu bewertet (sog. Hauptfeststellung), die ab 01.01.2025 Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung der Gemeinde ist.

Der von der Gemeinde beschlossene Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den „Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge“ festzusetzen. Mit Ablauf des 31.12.2024 endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung über den 01.01.2025 hinaus – erstmals seit dem 01.01.1964 – nicht gegeben ist.

Dadurch sind die Hebesetze für die Grundsteuer mit dem Haushaltsjahr 2025 neu festzusetzen. Dabei sollen die Nivellierungssätze des Landes Rheinland-Pfalz (empfohlene Durchschnittsätze in Rheinland-Pfalz) nicht unterschritten werden. Daneben sind noch der Gewerbesteuerhebesatz sowie die Höhe der Hundesteuer festzulegen. Nach der vorläufigen Auswertung der Daten zur Grundsteuer ab 2025 ist davon auszugehen, dass die Gemeinde bei der Grundsteuer B geringere Einnahmen zu erwarten hat. Der Ortsgemeinderat spricht sich dafür aus, die Hebesätze zunächst unverändert zu lassen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat beschließt die beigefügte Hebesatzsatzung mit folgenden vom Ortsgemeinderat festgelegten Hebesätzen.

1. Grundsteuer

a) Grundsteuer A

(land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

345 v. H.

b) Grundsteuer B (bebaute oder

bebaubare Grundstücke)

465 v. H.

2. Gewerbesteuer

380 v.H.

3. Hundesteuer

a) für den ersten Hund

40,- EUR

b) für den zweiten Hund

60,- EUR

c) für jeden weiteren Hund

80,- EUR

d) für den ersten gefährlichen Hund

300,- EUR

e) für den zweiten gefährlichen Hund

500,- EUR

f) für jeden weiteren gefährlichen Hund

700,- EUR

Abstimmungsergebnis:

Dafür: einstimmig, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

TOP 10 - Verschiedenes

1. Die Ortsbürgermeisterin informierte darüber, dass ein Beleuchtungskonzept für die Beleuchtung des Fußweges zwischen Schönberg und Neuhochstein vorgelegt wurde. Dieses müsse noch näher betrachtet und im Bauausschuss besprochen werden.

2. Die Ortsgemeinde hat ein Schreiben wegen eines Batteriespeichers erhalten. Auch dieses muss zunächst noch weiter geprüft werden.

TOP 17 - Bekanntgabe der Beschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil

Entfällt, da keine Zuschauer mehr anwesend waren.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Gemeinde Höhn
Do, 12. Dezember 2024

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