Entfernung und Beschädigung der Wahlplakate
Aus gegebenem Anlass möchte ich darauf hinweisen, dass alle Plakate, insbesondere auch Wahlplakate aller zur Wahl zugelassenen Parteien, die mit Genehmigung der Ordnungsbehörden in der Ortslage vor allem an den Lichtmasten befestigt werden, im Eigentum der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person stehen. Eine Entfernung oder Beschädigung dieser verletzt die Eigentumsrechte und erfüllt unter anderem die Straftatbestände des Diebstahls und der Sachbeschädigung. Nach dem Strafgesetzbuch werden diese Vergehen mit Freiheits- oder Geldstrafen sanktioniert.

