Beschluss des Ortsgemeinderates Höhn zur Widmung des Turnhallenanbaus, DGH Oellingen, DGH Schönberg, DGH Neuhochstein

Beschluss des Ortsgemeinderates Höhn zur Widmung des „Turnhallenanbaus“ als öffentliche Einrichtung 

1. Verfügung Die Ortsgemeinde Höhn widmet hiermit den „Turnhallenanbau“ in 56462 Höhn, Zehntgrafstraße 12 (Gemarkung Höhn-Urdorf, Flur 50, Flurstück 55), sowie die dazugehörigen Parkplätze (Gemarkung Oellingen, Flur 36, Flurstücke 3/1 und 3/9) als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO). 2. Zweckbestimmung Der Turnhallenanbau dient der Förderung des kulturellen, gesellschaft lichen und bürgerschaftlichen Lebens. Es steht insbesondere zur Ver fügung für: • Veranstaltungen örtlicher Vereine und Initiativen, • Feiern von Privatpersonen, insbesondere aus familiären Anlässen; • kulturelle, sportliche und soziale Veranstaltungen, • gemeindliche Veranstaltungen, Wäller Wochenspiegel • Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeiern, Betriebsversammlungen und andere Veranstaltungen von Unternehmen) • Tagungen und Kongresse (Veranstaltungen für Vereine, Organisatio nen und Betriebe, die lokale Tagungsräume benötigen). 3. Ausschlüsse Die Nutzung der Einrichtung für parteipolitische Veranstaltungen, Wahl werbung, sowie für Veranstaltungen, die gegen die freiheitlich-demokrati sche Grundordnung gerichtet sind, ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften so wie Bürger- und Anliegerversammlungen der Ortsgemeinde Höhn. Die Zulassung der Nutzung kann, auch noch am Tag vor der Veranstal tung, seitens der Ortsgemeinde widerrufen werden, sofern der beabsich tigten Nutzung falsche Angaben seitens des Nutzers zugrunde liegen. Die Ortsgemeinde behält sich das Recht vor, diesen Nutzer für künftige Anfragen zu sperren. 4. Benutzungsregelung Die Einzelheiten der Benutzung sind in der Benutzungsordnung vom 06.02.2023 geregelt. Über die Zulassung von Ausnahmen (Veranstaltun gen, deren Veranstaltungszweck nicht ausdrücklich unter der Nr. 2 ge nannt, aber auch nicht ausdrücklich nach Nr. 3 ausgeschlossen sind) entscheidet der Ortsgemeinderat Höhn im Rahmen der Widmung. 5. Bekanntgabe und Inkrafttreten Diese Widmung wird von der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg als Allgemeinverfügung im Wäller Wochenspiegel bekanntgemacht und tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Ortsgemeinde Höhn, 02.02.2026 Karin Mohr, Ortsbürgermeisterin

 

■ Beschluss des Ortsgemeinderates Höhn zur Widmung des Dorfgemeinschaftshauses „Schönberg“ als öffentliche Einrichtung 1. Verfügung Die Ortsgemeinde Höhn widmet hiermit das Dorfgemeinschaftshaus „Schönberg“ in 56462 Höhn, Bahnhofstraße 66 (Gemarkung Schönberg, Flur 2, Flurstück 78/7), sowie den dazugehörigen Parkplatz (Gemarkung Schönberg, Flur 2, Flurstück 765/7) als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO). 2. Zweckbestimmung Das Dorfgemeinschaftshaus dient der Förderung des kulturellen, gesell schaftlichen und bürgerschaftlichen Lebens. Es steht insbesondere zur Verfügung für: • Veranstaltungen örtlicher Vereine und Initiativen, • Feiern von Privatpersonen, insbesondere aus familiären Anlässen; • kulturelle, sportliche und soziale Veranstaltungen, • gemeindliche Veranstaltungen, • Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeiern, Betriebsversammlungen und andere Veranstaltungen von Unternehmen) • Tagungen und Kongresse (Veranstaltungen für Vereine, Organisatio nen und Betriebe, die lokale Tagungsräume benötigen). 3. Ausschlüsse Die Nutzung der Einrichtung für parteipolitische Veranstaltungen, Wahl werbung, sowie für Veranstaltungen, die gegen die freiheitlich-demokrati sche Grundordnung gerichtet sind, ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften so wie Bürger- und Anliegerversammlungen der Ortsgemeinde Höhn. Die Zulassung der Nutzung kann, auch noch am Tag vor der Veranstal tung, seitens der Ortsgemeinde widerrufen werden, sofern der beabsich tigten Nutzung falsche Angaben seitens des Nutzers zugrunde liegen. Die Ortsgemeinde behält sich das Recht vor, diesen Nutzer für künftige Anfragen zu sperren. 4. Benutzungsregelung Die Einzelheiten der Benutzung sind in der Benutzungsordnung vom 06.02.2023 geregelt. Über die Zulassung von Ausnahmen (Veranstaltun gen, deren Veranstaltungszweck nicht ausdrücklich unter der Nr. 2 ge nannt, aber auch nicht ausdrücklich nach Nr. 3 ausgeschlossen sind) entscheidet der Ortsgemeinderat Höhn im Rahmen der Widmung. 5. Bekanntgabe und Inkrafttreten Diese Widmung wird von der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg als Allgemeinverfügung im Wäller Wochenspiegel bekanntgemacht und tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Ortsgemeinde Höhn, 02.02.2026 Karin Mohr, Ortsbürgermeisterin 

 

■ Beschluss des Ortsgemeinderates Höhn zur Widmung des Dorfgemeinschaftshauses „Neuhochstein“ als öffentliche Einrichtung 1. Verfügung Die Ortsgemeinde Höhn widmet hiermit das Dorfgemeinschaftshaus „Neuhochstein“ in 56462 Höhn, Gartenstraße 4 (Gemarkung Neuhoch stein, Flur 8, Flurstück 38), als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO). 2. Zweckbestimmung Das Dorfgemeinschaftshaus dient der Förderung des kulturellen, gesell schaftlichen und bürgerschaftlichen Lebens. Es steht insbesondere zur Verfügung für: • Veranstaltungen örtlicher Vereine und Initiativen, • Feiern von Privatpersonen, insbesondere aus familiären Anlässen; • kulturelle, sportliche und soziale Veranstaltungen, • gemeindliche Veranstaltungen, • Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeiern, Betriebsversammlungen und andere Veranstaltungen von Unternehmen) 19 Nr. 6/2026 • Tagungen und Kongresse (Veranstaltungen für Vereine, Organisatio nen und Betriebe, die lokale Tagungsräume benötigen). 3. Ausschlüsse Die Nutzung der Einrichtung für parteipolitische Veranstaltungen, Wahl werbung, sowie für Veranstaltungen, die gegen die freiheitlich-demokrati sche Grundordnung gerichtet sind, ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften so wie Bürger- und Anliegerversammlungen der Ortsgemeinde Höhn. Die Zulassung der Nutzung kann, auch noch am Tag vor der Veranstal tung, seitens der Ortsgemeinde widerrufen werden, sofern der beabsich tigten Nutzung falsche Angaben seitens des Nutzers zugrunde liegen. Die Ortsgemeinde behält sich das Recht vor, diesen Nutzer für künftige Anfragen zu sperren. 4. Benutzungsregelung Die Einzelheiten der Benutzung sind in der Benutzungsordnung vom 06.02.2023 geregelt. Über die Zulassung von Ausnahmen (Veranstaltun gen, deren Veranstaltungszweck nicht ausdrücklich unter der Nr. 2 ge nannt, aber auch nicht ausdrücklich nach Nr. 3 ausgeschlossen sind) entscheidet der Ortsgemeinderat Höhn im Rahmen der Widmung. 5. Bekanntgabe und Inkrafttreten Diese Widmung wird von der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg als Allgemeinverfügung im Wäller Wochenspiegel bekanntgemacht und tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Ortsgemeinde Höhn, 02.02.2026 Karin Mohr, Ortsbürgermeisterin 

 

■ Beschluss des Ortsgemeinderates Höhn zur Widmung des Dorfgemeinschaftshauses „Oellingen“ als öffentliche Einrichtung 1. Verfügung Die Ortsgemeinde Höhn widmet hiermit das Dorfgemeinschaftshaus „Oellingen“ in 56462 Höhn, Schulstraße 4 (Gemarkung Oellingen, Flur 37, Flurstück 36/1), sowie den dazugehörigen Parkplatz (Gemarkung Oellingen, Flur 37, Flurstück 54/2) als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO). 2. Zweckbestimmung Das Dorfgemeinschaftshaus dient der Förderung des kulturellen, gesell schaftlichen und bürgerschaftlichen Lebens. Es steht insbesondere zur Verfügung für: • Veranstaltungen örtlicher Vereine und Initiativen, • Feiern von Privatpersonen, insbesondere aus familiären Anlässen; • kulturelle, sportliche und soziale Veranstaltungen, • gemeindliche Veranstaltungen, • Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeiern, Betriebsversammlungen und andere Veranstaltungen von Unternehmen) • Tagungen und Kongresse (Veranstaltungen für Vereine, Organisatio nen und Betriebe, die lokale Tagungsräume benötigen). 3. Ausschlüsse Die Nutzung der Einrichtung für parteipolitische Veranstaltungen, Wahl werbung, sowie für Veranstaltungen, die gegen die freiheitlich-demokrati sche Grundordnung gerichtet sind, ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften so wie Bürger- und Anliegerversammlungen der Ortsgemeinde Höhn. Die Zulassung der Nutzung kann, auch noch am Tag vor der Veranstal tung, seitens der Ortsgemeinde widerrufen werden, sofern der beabsich tigten Nutzung falsche Angaben seitens des Nutzers zugrunde liegen. Die Ortsgemeinde behält sich das Recht vor, diesen Nutzer für künftige Anfragen zu sperren. 4. Benutzungsregelung Die Einzelheiten der Benutzung sind in der Benutzungsordnung vom 06.02.2023 geregelt. Über die Zulassung von Ausnahmen (Veranstaltungen, deren Veranstaltungszweck nicht ausdrücklich unter der Nr. 2 genannt, aber auch nicht ausdrücklich nach Nr. 3 ausgeschlossen sind) entscheidet der Ortsgemeinderat Höhn im Rahmen der Widmung. 5. Bekanntgabe und Inkrafttreten Diese Widmung wird von der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg als Allgemeinverfügung im Wäller Wochenspiegel bekanntgemacht und tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Ortsgemeinde Höhn, 02.02.2026 Karin Mohr, Ortsbürgermeisterin

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Veröffentlichung

Gemeinde Höhn
Do, 05. Februar 2026

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